| Zivilflugplätze und Militärflugplätze |
Militärflugplatz ist ein Flugplatz, dessen Leitung in den Wirkungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung fällt. Alle übrigen Flugplätze sind Zivilflugplätze.
§ 60 LFG · LFG · Luftfahrtgesetz
§ 60
… Zivilflugplätze und Militärflugplätze § 60. Militärflugplatz ist ein Flugplatz, dessen Leitung in den Wirkungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung fällt. Alle übrigen Flugplätze sind Zivilflugplätze.…
§ 8
…die gemäß § 62 Abs. 3 für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, oder 2. zu militärischen Zwecken nach oder von Militärflugplätzen ( § 60 ) durchgeführt werden. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festlegen, nach und von welchen Flugfeldern ( § 65 ) diese Ein…
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