§ 60
In Kraft seit 27. Juni 2008
Up-to-date
Zivilflugplätze und Militärflugplätze |
Militärflugplatz ist ein Flugplatz, dessen Leitung in den Wirkungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung fällt. Alle übrigen Flugplätze sind Zivilflugplätze.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden