| Zivilflugplätze und Militärflugplätze |
Militärflugplatz ist ein Flugplatz, dessen Leitung in den Wirkungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung fällt. Alle übrigen Flugplätze sind Zivilflugplätze.
LFG · Luftfahrtgesetz
§ 60
… Zivilflugplätze und Militärflugplätze § 60. Militärflugplatz ist ein Flugplatz, dessen Leitung in den Wirkungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung fällt. Alle übrigen Flugplätze sind Zivilflugplätze.…
§ 8
…die gemäß § 62 Abs. 3 für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, oder 2. zu militärischen Zwecken nach oder von Militärflugplätzen (§ 60) durchgeführt werden. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festlegen, nach und von welchen Flugfeldern (§ 65) diese Ein…
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