LFG
Gliederung
3. Teil Luftfahrtpersonal
3. Abschnitt Militärisches Luftfahrtpersonal
§ 55
Alle nicht unter § 54 fallenden, in der Militärluftfahrt verwendeten Personen im Sinne des § 53 bilden das sonstige militärische Luftfahrtpersonal (Bodenpersonal).
§ 55 LFG · LFG · Luftfahrtgesetz
… Sonstiges militärisches Luftfahrtpersonal § 55. Alle nicht unter § 54 fallenden, in der Militärluftfahrt verwendeten Personen im Sinne des § 53 bilden das sonstige militärische Luftfahrtpersonal (Bodenpersonal).…
Rückverweise