LFG
Gliederung
3. Teil Luftfahrtpersonal
3. Abschnitt Militärisches Luftfahrtpersonal
§ 55
Alle nicht unter § 54 fallenden, in der Militärluftfahrt verwendeten Personen im Sinne des § 53 bilden das sonstige militärische Luftfahrtpersonal (Bodenpersonal).
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