BundesrechtBundesgesetzeLuftfahrtgesetz§ 25

§ 25

In Kraft seit 01. Oktober 2013
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Begriffsbestimmung

Zum zivilen Luftfahrtpersonal gehören alle in der Zivilluftfahrt tätigen Personen, deren Tätigkeit für die Sicherheit der Luftfahrt von Bedeutung ist und flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse voraussetzt.

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