§ 24m Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen
In Kraft seit 01. Oktober 2026
Up-to-date
LFG
Gliederung
2. Teil Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät und unbemannte Luftfahrzeuge
4. Abschnitt Unbemannte Luftfahrzeuge
Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2
§ 24m Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen
Der Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge in Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen ist nur mit Zustimmung der örtlich zuständigen Militärflugleitung zulässig.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden