BundesrechtBundesgesetzeLuftfahrtgesetz2. Teil Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät und unbemannte Luftfahrzeuge4. Abschnitt Unbemannte LuftfahrzeugeUnbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2§ 24m

§ 24m Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen

In Kraft seit 01. Oktober 2026
Up-to-date