(1) Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 sind nicht im Militärdienst verwendete und nicht dem Unionsrecht unterliegende unbemannte Fahrzeuge, die selbständig im Fluge verwendet werden können und ohne Sichtverbindung betrieben werden.
(2) Für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 sind sämtliche für Zivilluftfahrzeuge und deren Betrieb geltende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder von auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen anzuwenden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Verordnung Sonderbestimmungen für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 festlegen, wenn dadurch das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird.
LFG · Luftfahrtgesetz
§ 24g Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2
…Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 § 24g. (1) Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 sind nicht im Militärdienst verwendete und nicht dem Unionsrecht unterliegende unbemannte Fahrzeuge, die selbständig im Fluge verwendet werden können…
§ 22
…oder 2. ein Gerät, das selbständig im Fluge verwendet werden kann, ohne Luftfahrzeug (§ 11) oder unbemanntes Luftfahrzeug (§ 24f und § 24g) zu sein (zB Fesselballone), oder am Boden für den unmittelbaren Flugbetrieb oder für die Simulation eines Luftfahrzeuges verwendet werden kann (zB Startwinde und Flugsimulatoren). (2…
§ 24i Unbemannte Wetter- und Forschungsballone
…Unbemannte Wetter- und Forschungsballone § 24i. Abweichend von § 24g Abs. 2 dürfen unbemannte Wetter- und Forschungsballone nach Maßgabe der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie diesbezüglich unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse…
§ 24j Unionsrechtliche Bestimmungen
…ist oder etwas anderes bestimmt ist, gelten diese nationalen Bestimmungen, mit Ausnahme des § 24f Abs. 1 bis 3 und des § 24g, auch für unbemannte Luftfahrzeuge im Sinne der unionsrechtlichen Regelungen.…
ZLLV 2010 · Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010
§ 4 Arten von Luftfahrzeugen
…bb) Heißluft-Ballone (Luftfahrzeuge bestehend aus einer Hülle sowie einem Korb und Brenner) sowie b) sonstige; 5. unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 gemäß § 24g LFG, 6. Ultraleichtluftfahrzeuge und zwar a) Flugzeuge (aerodynamisch gesteuert und gewichtskraftgesteuert) gemäß Anhang I lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie gemäß Art. …
§ 1 Geltungsbereich
…7. Teil sowie die §§ 78 bis 82 anzuwenden. (4) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 (§ 24g LFG) einschließlich ihrer Ausrüstung, wobei die für Zivilluftfahrzeuge geltenden Bestimmungen anzuwenden sind, sofern keine Sonderregelungen für unbemannte Luftfahrzeuge festgelegt sind.…
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