LFG
Gliederung
Ein Luftfahrzeug ist lufttüchtig, wenn nach dem jeweiligen Stand der Technik auf Grund seiner Bauart und technischen Ausrüstung die Betriebssicherheit gewährleistet ist.
§ 17 LFG · LFG · Luftfahrtgesetz
§ 17 Lufttüchtigkeit
…§ 17. Ein Luftfahrzeug ist lufttüchtig, wenn nach dem jeweiligen Stand der Technik auf Grund seiner Bauart und technischen Ausrüstung die Betriebssicherheit gewährleistet ist.…
§ 24f
…Behörde anzuerkennen, soweit in dem jeweiligen Staat zumindest die gleichen Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen gestellt werden. (4) Die Bestimmungen des § 13 und § 17 sowie die für Luftfahrzeuge geltenden Bestimmungen über die Haftung und Versicherung gemäß den §§ 146 bis 168 sind anzuwenden. Weiters ist § …
§ 12 Voraussetzungen für die Verwendung im Fluge
…durch eine öffentliche Urkunde bestätigt worden ist, daß es 1. die österreichische Staatszugehörigkeit ( § 15 ) besitzt, 2. für die jeweilige Verwendung lufttüchtig ( § 17 ) und technisch so ausgerüstet ist, daß das durch seinen Betrieb entstehende Geräusch das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt, und 3…
§ 30 ZLLV 2010 · ZLLV 2010 · Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010
§ 30 Urkunden betreffend Lufttüchtigkeit und Betriebstüchtigkeit
…A auszustellen, sofern auf Grund einer gemäß den §§ 31 bis 39 und gegebenenfalls § 40 durchgeführten Prüfung die Lufttüchtigkeit (§ 17 LFG) für die jeweilige Einsatz- und Navigationsart festgestellt worden ist. (2) Die zuständige Behörde oder die gemäß § 40 Abs. 4 ermächtigten Betriebe haben…
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