§ 172 Verweisungen
In Kraft seit 01. Oktober 2013
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§ 172 Verweisungen — LFG
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder Staatsverträge des Bundes verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.