§ 171a Verschieben von Luftfahrzeugen auf Zivilflugplätzen
In Kraft seit 01. Oktober 2013
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LFG
Gliederung
11. Teil Strafbestimmungen und einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen
§ 171a Verschieben von Luftfahrzeugen auf Zivilflugplätzen
Der Halter eines Zivilflugplatzes ist berechtigt, ein Luftfahrzeug im Falle eines luftfahrtbehördlich oder auf Grund zivilrechtlicher Bestimmungen verfügten Betriebsverbotes auch ohne Zustimmung des Luftfahrzeughalters auf eine andere Abstellposition zu verschieben. Die in anderen Bestimmungen geregelten Voraussetzung über das Bewegen von Luftfahrzeugen auf Zivilflugplätzen sowie zivilrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
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