Ein Luftfahrzeug ist lufttüchtig, wenn nach dem jeweiligen Stand der Technik auf Grund seiner Bauart und technischen Ausrüstung die Betriebssicherheit gewährleistet ist.
LFG · Luftfahrtgesetz
§ 17 Lufttüchtigkeit
…Lufttüchtigkeit § 17. Ein Luftfahrzeug ist lufttüchtig, wenn nach dem jeweiligen Stand der Technik auf Grund seiner Bauart und technischen Ausrüstung die Betriebssicherheit gewährleistet ist.…
§ 12 Voraussetzungen für die Verwendung im Fluge
…durch eine öffentliche Urkunde bestätigt worden ist, daß es 1. die österreichische Staatszugehörigkeit (§ 15) besitzt, 2. für die jeweilige Verwendung lufttüchtig (§ 17) und technisch so ausgerüstet ist, daß das durch seinen Betrieb entstehende Geräusch das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt, und 3…
§ 24f Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1
…Behörde anzuerkennen, soweit in dem jeweiligen Staat zumindest die gleichen Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen gestellt werden. (4) Die Bestimmungen des § 13 und § 17 sowie die für Luftfahrzeuge geltenden Bestimmungen über die Haftung und Versicherung gemäß den §§ 146 bis 168 sind anzuwenden. Weiters ist § …
ZLLV 2010 · Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010
§ 30 Urkunden betreffend Lufttüchtigkeit und Betriebstüchtigkeit
…A auszustellen, sofern auf Grund einer gemäß den §§ 31 bis 39 und gegebenenfalls § 40 durchgeführten Prüfung die Lufttüchtigkeit (§ 17 LFG) für die jeweilige Einsatz- und Navigationsart festgestellt worden ist. (2) Die zuständige Behörde oder die gemäß § 40 Abs. 4 ermächtigten Betriebe haben…
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