§ 17 Lufttüchtigkeit
§ 17 Lufttüchtigkeit — LFG
§ 17 Lufttüchtigkeit — LFG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2008
Inkrafttretungsdatum
27. Juni 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40099332
Zuletzt nach Updates gesucht am
Ein Luftfahrzeug ist lufttüchtig, wenn nach dem jeweiligen Stand der Technik auf Grund seiner Bauart und technischen Ausrüstung die Betriebssicherheit gewährleistet ist.