LFG
Gliederung
10. Teil Haftungs- und Versicherungsrecht
5. Abschnitt Versicherungen und Vorschusspflicht
§ 166 Direktes Klagerecht
Der Geschädigte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrags auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften zur ungeteilten Hand. Wird das versicherte Risiko von mehreren Versicherern getragen, so haften diese dem Geschädigten zur ungeteilten Hand.
§ 166 LFG · LFG · Luftfahrtgesetz
§ 166 Direktes Klagerecht
…Direktes Klagerecht § 166. Der Geschädigte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrags auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften…
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