LFG
Gliederung
10. Teil Haftungs- und Versicherungsrecht
3. Abschnitt Haftung aus dem Beförderungsvertrag
§ 157 Vertraglicher und ausführender Beförderer
(1) Beförderer im Sinn dieses Abschnitts ist, wer mit dem Fluggast oder Absender oder mit einer für den Fluggast (Absender) handelnden Person den Beförderungsvertrag abgeschlossen hat (vertraglicher Beförderer) und wer aufgrund einer Vereinbarung mit dem vertraglichen Beförderer berechtigt ist, die Beförderung ganz oder zum Teil auszuführen (ausführender Beförderer). Die Berechtigung wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
(2) Der ausführende Beförderer und der vertragliche Beförderer haften für den Ersatz des Schadens zur ungeteilten Hand, der ausführende Beförderer aber nur für den Teil der Beförderung, die er ausführt.
§ 157 LFG · LFG · Luftfahrtgesetz
§ 157 Vertraglicher und ausführender Beförderer
…§ 157. (1) Beförderer im Sinn dieses Abschnitts ist, wer mit dem Fluggast oder Absender oder mit einer für den Fluggast (Absender) handelnden Person den Beförderungsvertrag abgeschlossen…
§ 163 Gerichtsstand
§ 163. (1) Für Klagen, die auf Grund des 2. und 3. Abschnittes dieses Teils erhoben werden, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet hat. Bei diesem Gericht können auch andere aus dem Schadensfall abgeleitete Ansprüche gegen den Halter oder Beförderer oder …
§ 102 Genehmigungen
…Unternehmen bekannt geben. (6) Werden Beförderungsleistungen im Sinne der Abs. 1 und 2 angeboten, ist vom Anbieter die Identität des ausführenden Beförderers ( § 157 Abs. 1 ) bekannt zu geben.…
§ 24f
§ 24f. (1) Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 sind nicht im Militärdienst verwendete und nicht dem Unionsrecht unterliegende unbemannte Fahrzeuge, die selbständig im Fluge verwendet werden können und in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten betrieben werden…
Rückverweise