LFG
Gliederung
10. Teil Haftungs- und Versicherungsrecht
2. Abschnitt Haftung für nicht beförderte Personen und Sachen
§ 154 Rückgriffs- und Ausgleichsanspruch
(1) Wurde der Schaden durch mehrere Luftfahrzeuge oder mehr als ein selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät verursacht und sind die Halter einem Dritten kraft Gesetzes zum Schadenersatz verpflichtet, so hängen im Verhältnis der Halter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz und der Umfang des Ersatzes von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden überwiegend von dem einen oder anderen Halter verursacht wurde. Das Gleiche gilt für die gegenseitige Ersatzpflicht der Halter.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn neben dem Halter ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.
§ 154 LFG · LFG · Luftfahrtgesetz
§ 154 Rückgriffs- und Ausgleichsanspruch
…§ 154. (1) Wurde der Schaden durch mehrere Luftfahrzeuge oder mehr als ein selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät verursacht und sind die Halter einem Dritten kraft Gesetzes…
§ 24i Unbemannte Wetter- und Forschungsballone
§ 24i. Abweichend von § 24g Abs. 2 dürfen unbemannte Wetter- und Forschungsballone nach Maßgabe der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie diesbezüglich unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt in einer Verordnung gemäß § 124 erlassenen Be…
§ 24j Unionsrechtliche Bestimmungen
§ 24j. (1) Soweit Bestimmungen über die Lufttüchtigkeit, die Lärmzulässigkeit, die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, den Flugbetrieb, die Konstruktion, die Herstellung sowie Piloten von unbemannten Luftfahrzeugen bzw. unbemannten Luftfahrzeugsystemen in der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie in …
§ 24f
§ 24f. (1) Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 sind nicht im Militärdienst verwendete und nicht dem Unionsrecht unterliegende unbemannte Fahrzeuge, die selbständig im Fluge verwendet werden können und in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten betrieben werden…
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