LFG
Gliederung
10. Teil Haftungs- und Versicherungsrecht
1. Abschnitt Anwendungsbereich
§ 147 Haftung für Postsendungen
Auf die Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen sind nicht die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sondern jene des allgemeinen Zivil- und Unternehmensrechts anzuwenden.
§ 147 LFG · LFG · Luftfahrtgesetz
§ 147 Haftung für Postsendungen
…§ 147. Auf die Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen sind nicht die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sondern jene des allgemeinen Zivil- und Unternehmensrechts anzuwenden.…
Art. 11 § 1 Artikel XI
…Hinweis auf Umsetzung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 70/2008, zu § 147 , BGBl. Nr. 253/1957) § 1. Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.5.2006…
§ 24i Unbemannte Wetter- und Forschungsballone
§ 24i. Abweichend von § 24g Abs. 2 dürfen unbemannte Wetter- und Forschungsballone nach Maßgabe der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie diesbezüglich unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt in einer Verordnung gemäß § 124 erlassenen Be…
§ 24j Unionsrechtliche Bestimmungen
§ 24j. (1) Soweit Bestimmungen über die Lufttüchtigkeit, die Lärmzulässigkeit, die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, den Flugbetrieb, die Konstruktion, die Herstellung sowie Piloten von unbemannten Luftfahrzeugen bzw. unbemannten Luftfahrzeugsystemen in der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie in …
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