Auf die Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen sind nicht die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sondern jene des allgemeinen Zivil- und Unternehmensrechts anzuwenden.
LFG · Luftfahrtgesetz
§ 147 Haftung für Postsendungen
…Haftung für Postsendungen § 147. Auf die Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen sind nicht die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sondern jene des allgemeinen Zivil- und Unternehmensrechts anzuwenden.…
Art. 11 § 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 70/2008, zu § 147, BGBl. Nr. 253/1957)
…Artikel XI Hinweis auf Umsetzung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 70/2008, zu § 147, BGBl. Nr. 253/1957) § 1. Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.5.2006…
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