§ 147 Haftung für Postsendungen
In Kraft seit 01. Juni 2008
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LFG
Gliederung
10. Teil Haftungs- und Versicherungsrecht
1. Abschnitt Anwendungsbereich
§ 147 Haftung für Postsendungen
Auf die Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen sind nicht die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sondern jene des allgemeinen Zivil- und Unternehmensrechts anzuwenden.
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