§ 140a Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
In Kraft seit 01. August 2021
Up-to-date
Das den Gemeinden gemäß den §§ 70 Abs. 2 und 3 sowie 82 Abs. 2 zustehende Recht auf Stellungnahme wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.
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