§ 138 Zulassung ausländischer militärischer Fachorgane
In Kraft seit 01. Oktober 1999
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LFG
Gliederung
8. Teil Sicherung der Luftfahrt, Betrieb von Zivilluftfahrzeugen und Besondere Sicherheitsmaßnahmen
5. Abschnitt Unfälle und Störungen im Luftverkehr
§ 138 Zulassung ausländischer militärischer Fachorgane
Für den Fall, daß sich im Bundesgebiet beim Betrieb eines ausländischen Militärluftfahrzeuges ein Unfall oder eine schwere Störung ereignet, kann der Bundesminister für Landesverteidigung militärische Fachorgane des betroffenen Staates zur Teilnahme an der Untersuchung der Flugunfallkommission zum Zwecke der Anhörung bestellen.
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