Halter eines Zivilluftfahrzeuges ist, wer das Zivilluftfahrzeug auf eigene Rechnung betreibt und jene Verfügungsmacht darüber besitzt, die ein solcher Betrieb voraussetzt.
Rückverweise
ZLPV 2006 · Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
§ 119 Zivilluftfahrerschulen
…Vorhandensein der erforderlichen Unterrichtsräume, 3. Vorhandensein eines Übungsbereiches für den Flugplatz oder Übungsgeländes gemäß Z 1 (§ 7 LFG), 4. Halterschaft (§ 13 LFG) an zumindest einem Luftfahrzeug sowie Halterschaft oder sonstige Verfügung über die für den Lehrbetrieb erforderlichen und geeigneten Luftfahrzeuge, 5. die für den angestrebten Schulbetrieb erforderlichen…
FlugAbgG · Flugabgabegesetz
§ 2 Begriffsbestimmungen
…2) Ein Flughafen ist ein öffentlicher Flugplatz, der für den internationalen Luftverkehr bestimmt ist und über die hiefür erforderlichen Einrichtungen verfügt (§ 64 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957). (3) Luftfahrzeughalter ist, wer das Luftfahrzeug auf eigene Rechnung betreibt und jene Verfügungsmacht darüber besitzt, die ein solcher Betrieb voraussetzt…
Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen
§ 4 Erhebung von Informationen
…Kontakte mit dem Registerstaat bzw. jenem Staat, der die Sicherheitsaufsicht gemäß Art. 83bis AIZ ausübt sowie jenem Staat, der die Sicherheitsaufsicht über den Luftfahrzeughalter (§ 13 LFG) auszuüben hat, sowie 4. über nachträgliche Maßnahmen oder Vorkommnisse, wie a) vom Luftfahrzeughalter durchgeführte Maßnahmen zur Mängelbehebung, b) die vom Registerstaat oder jenem Staat, der…
ZLLV 2010 · Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010
§ 3 Zulässige Verwendung
…die Farben der Republik und die Beschriftung bzw. Bemalung nicht den §§ 12 bis 29 entsprechend geführt werden. (5) Der Luftfahrzeughalter (§ 13 LFG) ist für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verantwortlich und hat dafür zu sorgen, dass 1. sich das Luftfahrzeug in einem lufttüchtigen Zustand befindet, 2. die für…