BundesrechtBundesgesetzeLuftfahrtgesetz8. Teil Sicherung der Luftfahrt, Betrieb von Zivilluftfahrzeugen und Besondere Sicherheitsmaßnahmen2. Abschnitt Verhalten im Luftverkehr§ 128

§ 128Steigenlassen von Fesselballonen, Drachen und Kleinluftballonen sowie Verwendung von Feuerwerkskörpern und Lasern

In Kraft bis 31. August 2026
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