LFG
Gliederung
8. Teil Sicherung der Luftfahrt, Betrieb von Zivilluftfahrzeugen und Besondere Sicherheitsmaßnahmen
2. Abschnitt Verhalten im Luftverkehr
§ 127 Militärische Luftfahrtveranstaltungen
Die Durchführung von Paraden, Schauflügen, Wettbewerben und ähnlichen Veranstaltungen, an denen Militärflugzeuge oder andere Luftfahrzeuge, welche von Angehörigen des Bundesheeres befehligt werden, beteiligt sind (militärische Luftfahrtveranstaltungen), obliegt, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, dem Bundesminister für Landesverteidigung. Dieser hat vor der Durchführung von militärischen Luftfahrtveranstaltungen das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.
§ 127 LFG · LFG · Luftfahrtgesetz
§ 127 Militärische Luftfahrtveranstaltungen
…Militärische Luftfahrtveranstaltungen § 127. Die Durchführung von Paraden, Schauflügen, Wettbewerben und ähnlichen Veranstaltungen, an denen Militärflugzeuge oder andere Luftfahrzeuge, welche von Angehörigen des Bundesheeres befehligt werden, beteiligt sind (militärische…
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