(1) Die gewerbsmäßige Vermietung von Zivilluftfahrzeugen darf nur mit einer Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden (Vermietungsbewilligung). § 103 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Zivilluftfahrzeuge dürfen nur an Personen vermietet werden, die den zur Führung des betreffenden Luftfahrzeuges erforderlichen Zivilluftfahrerschein besitzen. Im Falle von juristischen Personen hat der Mieter oder die Mieterin sicherzustellen, dass der jeweilige verantwortliche Pilot diese Voraussetzungen erfüllt.
§ 2 ZLLV 2010 · ZLLV 2010 · Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010
§ 2 Verwendung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät
…oder b) Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG; 2. Gewerbsmäßige Vermietung (Vermietung durch Vermietungsunternehmen im Sinne des § 116 LFG); 3. Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen); 4. Allgemeine Luftfahrt (Verwendung in der allgemeinen Luftfahrt). (2) Für Luftfahrzeuge können auf Grund ihrer Bauart und Ausrüstung auf Antrag…
Rückverweise