§ 58 Verweisungen
In Kraft seit 19. April 2024
Up-to-date
Wenn in Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf andere Bundesgesetze oder auf unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit nicht anderes bestimmt ist.
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