LFBAG 2024
Gliederung
8. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 56 Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in einem Drittstaat erworben wurden
Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann eine in einem Drittstaat im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung mit Erfolg abgelegte Prüfung anerkennen und die entsprechende Berufsbezeichnung zuerkennen (§ 44 Abs. 1 Z 21 und Abs. 2), wenn der durchlaufene Ausbildungsgang im Wesentlichen dem entsprechenden inländischen Ausbildungsgang gleichgesetzt werden kann. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, so kann die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Anerkennung der Prüfung und die Zuerkennung der Berufsbezeichnung von der Ablegung einer Ergänzungsprüfung abhängig machen. § 55 Abs. 7 gilt sinngemäß.
§ 56 LFBAG 2024 · LFBAG 2024 · Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
§ 56 Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in einem Drittstaat erworben wurden
…§ 56. Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann eine in einem Drittstaat im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung mit Erfolg abgelegte Prüfung anerkennen und…
§ 44 Aufgaben und Befugnisse der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen
…der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR erworben wurden ( § 55 ); 21. Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in einem Drittstaat erworben wurden ( § 56 ); 22. Feststellung der Einschlägigkeit von Schul- und Studienabschlüssen, Ausbildungen und Kursen, sofern diese für land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen von Relevanz sind ( § …
§ 4 LFBAG-APO · LFBAG-APO · Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung
§ 4 Sachliche und persönliche Eignungsbedingungen an Lehrlinge
…dafür Sorge trägt, dass der Lehrling umgehend und laufend zu den Gefahren im Umgang mit Waffen unterwiesen wird. Die § 55 und § 56 LFBAG 2024 sind anzuwenden.…
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