Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann eine in einem Drittstaat im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung mit Erfolg abgelegte Prüfung anerkennen und die entsprechende Berufsbezeichnung zuerkennen (§ 44 Abs. 1 Z 21 und Abs. 2), wenn der durchlaufene Ausbildungsgang im Wesentlichen dem entsprechenden inländischen Ausbildungsgang gleichgesetzt werden kann. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, so kann die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Anerkennung der Prüfung und die Zuerkennung der Berufsbezeichnung von der Ablegung einer Ergänzungsprüfung abhängig machen. § 55 Abs. 7 gilt sinngemäß.
Rückverweise
LFBAG 2024 · Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
§ 44 Aufgaben und Befugnisse der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen
…der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR erworben wurden (§ 55); 21. Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in einem Drittstaat erworben wurden (§ 56); 22. Feststellung der Einschlägigkeit von Schul- und Studienabschlüssen, Ausbildungen und Kursen, sofern diese für land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen von Relevanz sind (§ …