BundesrechtBundesgesetzeLand- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 20248. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen§ 55

§ 55Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR erworben wurden

In Kraft seit 19. April 2024
Up-to-date