(1) Die aufgrund dieses Bundesgesetzes festgelegten Berufsausbildungen haben auf qualifizierte berufliche Tätigkeiten und auf die dazu erforderlichen Kompetenzen entsprechend der jeweiligen Qualifikationsstufe (Facharbeiterqualifikation, Meisterqualifikation), vorzubereiten. Zu den erforderlichen Kompetenzen zählen insbesondere Fachkompetenz, Methodenkompetenz, Sozialkompetenz und Selbstkompetenz. Absolventen einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung sollen insbesondere zur Übernahme von Verantwortung und Selbstständigkeit in Arbeits- und Lernsituationen befähigt werden (berufliche Handlungskompetenz).
(2) Um die Attraktivität der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung zu fördern, ist bei den Maßnahmen im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes auf die Durchlässigkeit zwischen den verschiedenen Bildungswegen und die internationale Dimension der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung zu achten.
(3) Um die Erreichung der in Abs. 1 und 2 genannten Ziele der Berufsausbildung zu unterstützen, erstattet der Land- und Forstwirtschaftliche Bundes-Berufsausbildungsbeirat (§ 52) unter Bedachtnahme auf nationale, europäische und internationale Entwicklungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie auf veränderte wirtschaftliche, gesellschaftliche und technische Erfordernisse in der Berufsausbildung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft entsprechende Vorschläge.
(4) Im Rahmen der Ausbildung ist insbesondere auf die Produktsicherheit, auf die Prinzipien der Nachhaltigkeit, auf den Verbraucherschutz, den Schutz der Umwelt und auf die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, auf die Erhaltung und Sicherung des ländlichen Raumes, auf die Tiergesundheit und die Versorgungssicherheit sowie auf die Gleichwertigkeit der konventionellen Landwirtschaft und der biologischen Produktion einschließlich der alternativen Handlungsmethoden in der biologischen Landwirtschaft in Wertigkeit und Intensität der Vermittlung Bedacht zu nehmen.
Rückverweise
LFBAG 2024 · Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
§ 23 Berufsausbildungsassistenz
…Betreuung und Begleitung zu erfolgen, die vom Arbeitsmarktservice, vom Sozialministeriumservice, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft mit der Durchführung der Berufsausbildungsassistenz betraut worden sind. (2) Die Berufsausbildungsassistenz hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Erörterung von sozialpädagogischen, psychologischen und didaktischen Problemen von Personen, die ihr im Rahmen dieser Ausbildungsmaßnahmen anvertraut sind, mit…