BundesrechtBundesgesetzeLandeslehrer-Dienstrechtsgesetz§ 22

§ 22Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung, einer in der Zuständigkeit des Bundes oder eines anderen Landes stehenden Schule oder einer Pädagogischen Hochschule

In Kraft seit 01. September 2018
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