§ 44 Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrpflichtermäßigung — LDG 1984
(1) Die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung kann auf Ansuchen des Landeslehrers herabgesetzt werden (Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung). Eine Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung ist nur zulässig:
1. aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person des Landeslehrers liegen, oder
2. im öffentlichen Interesse zur Ausübung von Tätigkeiten auf dem Unterrichtsgebiet des Landeslehrers, die pädagogische Praxis voraussetzen und mit der Gewinnung von Erfahrungen verbunden sind, die eine positive Rückwirkung auf die konkrete Unterrichtsarbeit des Landeslehrers erwarten lassen, oder
3. zur Ausübung anderer der Aufgabe der österreichischen Schule gemäßer Tätigkeiten auf kulturellem, sozialem, religiösem, sportlichem oder wissenschaftlichem Gebiet, wenn von der Einrichtung, für die der Landeslehrer tätig wird, Ersatz nach Abs. 6 geleistet wird.
(2) Eine Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 1 Z 2 oder 3 darf nur dann eingeräumt werden, wenn
1. dies unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Unterrichtes möglich ist und
2. die Ausübung der Tätigkeit, für die die Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung beantragt ist, nicht neben den lehramtlichen Pflichten ausgeübt werden kann.
(3) Die Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrpflichtermäßigung darf in den Fällen des Abs. 1 Z 1 nicht mehr als die Hälfte der Jahresnorm bzw. des Ausmaßes der Lehrverpflichtung betragen, wobei bei einer herabgesetzten Jahresnorm in einem solchen Fall die Unterrichtsverpflichtung mindestens 360 Jahresstunden zu betragen hat. Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 dürfen nur bis zu jenem Ausmaß gewährt werden, das sicherstellt, daß mit der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung eine dauernde Unterrichtserteilung in zumindest einem Unterrichtsgegenstand erfolgt.
(4) Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 1 Z 1 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zwei Jahren, Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 1 Z 2 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens fünf Jahren, Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 1 Z 3 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zehn Jahren zulässig. Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 1 Z 2 und nach Abs. 1 Z 3 dürfen zusammen ein Gesamtausmaß von zehn Jahren nicht übersteigen. Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung wegen einer Tätigkeit als Landes- oder Bezirksbildstellenleiter unterliegen keiner zeitlichen Beschränkung.
(5) Eine Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 1 Z 2 hat eine anteilige Minderung der Bezüge zur Folge. Davon kann die Dienstbehörde aus wichtigen öffentlichen Interessen abgehen. Die anteilige Minderung der Bezüge tritt nicht ein, wenn die dem Ausmaß der Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung entsprechenden anteiligen Bezüge ersetzt werden.
(6) Der Ersatz gemäß Abs. 1 Z 3 hat zu umfassen:
1. den dem Ausmaß der Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung entsprechenden Aktivitätsaufwand für den Landeslehrer und
2. einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der dem Ausmaß der Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung entsprechenden Bezüge, von denen der Landeslehrer einen Pensionsbeitrag gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, oder gemäß § 60 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zu leisten hat.
(Anm.: Abs. 7 und 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997)
§ 115a LDG 1984 · LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 115a Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
…anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn solche Zeiten nach Ablauf des 30. Juni 1997 enden. (3) Lehrpflichtermäßigungen im öffentlichen Interesse, die nach § 44 in der bis zum 31. August 1993 geltenden Fassung gewährt wurden, sind auf das Gesamtausmaß von zehn Jahren gemäß § 44 Abs. …
§ 47 Dienstleistung während der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung
…den §§ 45, 46, 46a und 46c herabgesetzt ist. (3a) Für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, deren Jahresnorm nach den §§ 44 bis 46a und 46c herabgesetzt worden ist, gelten die in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem…
§ 50 Mehrdienstleistung der Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen
… 60 und § 115 des Gehaltsgesetzes 1956 dem Gehalt zuzurechnen. (6) Ist die Jahresnorm des Landeslehrers auf Grund der §§ 44, 45, 46, 46a oder 46c herabgesetzt, so tritt an die Stelle des in den Abs. 1 bis 4 genannten jeweiligen Ausmaßes an Unterrichtsstunden das…
Landeslehrer-Controllingverordnung 2023
Anl. 1
…2 – Vertragslehrer mit Teilbeschäftigung gemäß § 20 Abs. 3 VBG 3 – Herabsetzung aus beliebigem Anlass 4 – Lehrpflichtermäßigung gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 LDG 1984 5 – Altersteilzeit gemäß § 27 AlVG 6 – Dienstfreistellung für politische Funktionen 7 – Dienstfreistellung für Gemeindemandatare 8 – allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung…
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