LDG 1984
Gliederung
7. Abschnitt DISZIPLINARRECHT
§ 99 Vollzug des Disziplinarerkenntnisses
(1) Der Vorsitzende hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde zu veranlassen.
(2) Im Falle des Todes des Landeslehrers oder seines Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.
§ 10 LDHG 2019 · LDHG 2019 · Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2019
§ 10 Behörden in Disziplinarverfahren
…der notwendigen Ermittlungen im Auftrag der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission (§ 92 Abs 1 LDG 1984); 5. der Vollzug von Disziplinarstrafen (§ 99 LDG 1984) und 6. die Erlassung von Disziplinarverfügungen (§ 100 LDG 1984). (4) Die Entscheidung über eine vorläufige Suspendierung (§ 80 Abs 3…
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