LDG 1984
Gliederung
7. Abschnitt DISZIPLINARRECHT
§ 99 Vollzug des Disziplinarerkenntnisses
(1) Der Vorsitzende hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde zu veranlassen.
(2) Im Falle des Todes des Landeslehrers oder seines Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.
§ 99 LDG 1984 · LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 99 Vollzug des Disziplinarerkenntnisses
…§ 99. (1) Der Vorsitzende hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde zu veranlassen. (2) Im Falle…
§ 102 Sonstige Verfahrensbestimmungen
…§ 102. Sofern die Landesgesetzgebung keine Disziplinarkommission vorsieht, finden die Bestimmungen der §§ 92 bis 99 sinngemäß Anwendung.…
§ 91 Verfahren vor der Disziplinarkommission
§ 91. (1) Sofern die Landesgesetzgebung Disziplinarkommissionen vorsieht, finden für das Verfahren vor diesen die §§ 92 bis 101 Anwendung; soweit in den genannten Bestimmungen Regelungen im Hinblick auf den Disziplinaranwalt enthalten sind, gelten diese nur, sofern die Landesgesetzgebung zur Vertr…
§ 10 LDHG 2019 · LDHG 2019 · Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2019
§ 10 Behörden in Disziplinarverfahren
…der notwendigen Ermittlungen im Auftrag der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission (§ 92 Abs 1 LDG 1984); 5. der Vollzug von Disziplinarstrafen (§ 99 LDG 1984) und 6. die Erlassung von Disziplinarverfügungen (§ 100 LDG 1984). (4) Die Entscheidung über eine vorläufige Suspendierung (§ 80 Abs 3…
Rückverweise