§ 97a Veröffentlichung von Entscheidungen
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
LDG 1984
Gliederung
7. Abschnitt DISZIPLINARRECHT
§ 97a Veröffentlichung von Entscheidungen
Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständigen Behörde unverzüglich in anonymisierter Form zu veröffentlichen.
§ 97a LDG 1984 · LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 97a Veröffentlichung von Entscheidungen
…§ 97a. Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständigen Behörde unverzüglich in anonymisierter Form zu veröffentlichen.…
Rückverweise