(1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der landesgesetzlich hierfür berufenen Behörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der Suspendierung ein.
(4) Von der Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens sind der Landeslehrer und der Disziplinaranwalt schriftlich zu verständigen.
§ 102 LDG 1984 · LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 102 Sonstige Verfahrensbestimmungen
…§ 102. Sofern die Landesgesetzgebung keine Disziplinarkommission vorsieht, finden die Bestimmungen der §§ 92 bis 99 sinngemäß Anwendung.…
§ 92 Einleitung
…§ 92. (1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von…
§ 82 Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens
…das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Beschluss, ein Disziplinarverfahren durchzuführen ( § 92 ), zulässig. (3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem 1. die Mitteilung a) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder b…
§ 91 Verfahren vor der Disziplinarkommission
…§ 91. (1) Sofern die Landesgesetzgebung Disziplinarkommissionen vorsieht, finden für das Verfahren vor diesen die §§ 92 bis 101 Anwendung; soweit in den genannten Bestimmungen Regelungen im Hinblick auf den Disziplinaranwalt enthalten sind, gelten diese nur, sofern die Landesgesetzgebung zur Vertretung der…
§ 10 LDHG 2019 · LDHG 2019 · Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2019
§ 10 Behörden in Disziplinarverfahren
…vorläufige Suspendierung (§ 80 Abs 1 LDG 1984); 4. die Durchführung der notwendigen Ermittlungen im Auftrag der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission (§ 92 Abs 1 LDG 1984); 5. der Vollzug von Disziplinarstrafen (§ 99 LDG 1984) und 6. die Erlassung von Disziplinarverfügungen (§ 100 LDG 1984). (4) Die…
Rückverweise