LDG 1984
Gliederung
7. Abschnitt DISZIPLINARRECHT
§ 91 Verfahren vor der Disziplinarkommission
(1) Sofern die Landesgesetzgebung Disziplinarkommissionen vorsieht, finden für das Verfahren vor diesen die §§ 92 bis 101 Anwendung; soweit in den genannten Bestimmungen Regelungen im Hinblick auf den Disziplinaranwalt enthalten sind, gelten diese nur, sofern die Landesgesetzgebung zur Vertretung der dienstlichen Interessen in Disziplinarverfahren einen Disziplinaranwalt vorsieht. Entscheidungen in Disziplinarkommissionen haben mit Stimmenmehrheit zu erfolgen; die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren vor der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
(2) Sofern die Landesgesetzgebung Disziplinarkommissionen vorsieht, sind deren Mitglieder in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
§ 91 LDG 1984 · LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 91 Verfahren vor der Disziplinarkommission
…§ 91. (1) Sofern die Landesgesetzgebung Disziplinarkommissionen vorsieht, finden für das Verfahren vor diesen die §§ 92 bis 101 Anwendung; soweit in den genannten Bestimmungen…
§ 9 K-BiVwG · K-BiVwG · Kärntner Bildungsverwaltungsgesetz
§ 9 § 9Disziplinarkommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer
…kommenden Mitglieder nachweislich eingeladen wurden und der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. (7) Die Beschlusserfordernisse in der Disziplinarkommission ergeben sich aus § 91 Abs. 1 LDG 1984.…
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