§ 89 Abgaben- und Gebührenfreiheit
In Kraft seit 01. September 1984
Up-to-date
LDG 1984
Gliederung
7. Abschnitt DISZIPLINARRECHT
§ 89 Abgaben- und Gebührenfreiheit
Schriften und Amtshandlungen auf Grund dieses Abschnittes sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben und Gebühren befreit.
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