LDG 1984
Gliederung
7. Abschnitt DISZIPLINARRECHT
§ 84 Verlust der schulfesten Stelle
Im Falle eines Schuldspruches hat das Erkenntnis den Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auszusprechen, sofern dies aus dienstlichen Interessen geboten erscheint.
§ 84 LDG 1984 · LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 84 Verlust der schulfesten Stelle
…§ 84. Im Falle eines Schuldspruches hat das Erkenntnis den Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auszusprechen, sofern dies aus dienstlichen Interessen geboten erscheint.…
§ 90 Auswirkung von Disziplinarstrafen
…§ 90. (1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus unbeschadet der Bestimmung des § 84 zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen. (2) Hat der Landeslehrer innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, so darf…
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