§ 81 Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte
In Kraft seit 01. September 1984
Up-to-date
LDG 1984
Gliederung
7. Abschnitt DISZIPLINARRECHT
§ 81 Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte
Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Landeslehrer beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen, soweit landesgesetzlich dieselbe Zuständigkeit besteht.
§ 81 LDG 1984 · LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 81 Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte
…§ 81. Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Landeslehrer beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen, soweit landesgesetzlich dieselbe Zuständigkeit besteht.…
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