§ 59b Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare
In Kraft seit 01. Juli 1997
Up-to-date
LDG 1984
Gliederung
5. Abschnitt RECHTE
§ 59b Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare
Der Landeslehrer, der
1. Bürgermeister oder
2. Bezirksvorsteher oder
3. Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist
nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als ruhegenußfähige Dienstzeit. Im übrigen ist auf diese Zeit
anzuwenden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden