LDG 1984
Gliederung
5. Abschnitt RECHTE
§ 59b Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare
Der Landeslehrer, der
1. Bürgermeister oder
2. Bezirksvorsteher oder
3. Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist
nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als ruhegenußfähige Dienstzeit. Im übrigen ist auf diese Zeit
anzuwenden.
§ 59b LDG 1984 · LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 59b Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare
…§ 59b. Der Landeslehrer, der 1. Bürgermeister oder 2. Bezirksvorsteher oder 3. Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates) ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter…
§ 121e Außerdienststellung
…§ 121e. Einem Landeslehrer, der für die Ausübung einer Funktion gemäß § 59b einen Karenzurlaub gemäß § 58 in der ab 1. Juli 1997 geltenden Fassung in Anspruch genommen hat, ist dieser Karenzurlaub für die Zeit…
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