LDG 1984
Gliederung
4. Abschnitt DIENSTPFLICHTEN DES LANDESLEHRERS
§ 49 Ausnahme von der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung
Rückverweise
Auf Landeslehrer, die eine im § 55 Abs. 4 oder 5 angeführte Leiterfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, ist § 45 nicht anzuwenden.