LDG 1984
Gliederung
4. Abschnitt DIENSTPFLICHTEN DES LANDESLEHRERS
§ 46a Pflegeteilzeit
(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 58c Abs. 1 Z 2 oder 3 kann die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung der Landeslehrerin oder des Landeslehrers auf ihren oder seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 45 Abs. 2 und 4 ist anzuwenden.
(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung auf Antrag zulässig.
(3) Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Landeslehrerin oder des Landeslehrers die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung verfügen bei
1. Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
2. nicht nur vorübergehender Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
3. Tod
der oder des nahen Angehörigen.
§ 46a LDG 1984 · LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 46a Pflegeteilzeit
…§ 46a. (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 58c Abs. 1 Z 2 oder 3 kann die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung der Landeslehrerin oder…
§ 40 Nebenbeschäftigung
…die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt. (4) Der Landeslehrer, 1. dessen Jahresnorm oder Lehrverpflichtung nach den §§ 45, 46, 46a oder 46c herabgesetzt worden ist oder 2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz ( MSchG ), BGBl. Nr. 221/1979, oder dem Väter-Karenzgesetz ( VKG ), BGBl…
§ 47 Dienstleistung während der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung
…zu überschreiten, als es nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden. (3) Für Landeslehrer an Berufsschulen, deren Lehrverpflichtung nach den §§ 45, 46, 46a oder 46c herabgesetzt worden ist, gelten 1. die im § 52 Abs. 1 angeführten Wochenstundenzahlen der Lehrverpflichtung und 2. die im § …
§ 9 Provisorisches Dienstverhältnis
…Beantragung, Inanspruchnahme oder Ausübung 1. einer Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes nach § 46 , 2. einer Pflegeteilzeit nach § 46a , 3. einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach § 40 , 4. eines Frühkarenzurlaubes nach § 58e oder 5. einer Pflegefreistellung nach § 59 gekündigt werden…
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