§ 23 Verwendung an nicht öffentlichen Schulen oder Pädagogischen Hochschulen
In Kraft seit 29. Dezember 2015
Up-to-date
LDG 1984
Gliederung
3. Abschnitt VERWENDUNG DES LANDESLEHRERS
§ 23 Verwendung an nicht öffentlichen Schulen oder Pädagogischen Hochschulen
Für die Anwendung der §§ 19 bis 22 kommen als Dienststelle auch nicht öffentliche Schulen oder private Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006 1 , in Betracht, sofern der Landeslehrer der Verwendung an der nicht öffentlichen Einrichtung zustimmt.
____________________
1 Zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes ist das Gesetzgebungsverfahren des Hochschulgesetzes 2005 noch im Bundesrat anhängig.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden