LDG 1984
Gliederung
3. Abschnitt VERWENDUNG DES LANDESLEHRERS
§ 23 Verwendung an nicht öffentlichen Schulen oder Pädagogischen Hochschulen
Für die Anwendung der §§ 19 bis 22 kommen als Dienststelle auch nicht öffentliche Schulen oder private Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006 1 , in Betracht, sofern der Landeslehrer der Verwendung an der nicht öffentlichen Einrichtung zustimmt.
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1 Zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes ist das Gesetzgebungsverfahren des Hochschulgesetzes 2005 noch im Bundesrat anhängig.
§ 23 LDG 1984 · LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 23 Verwendung an nicht öffentlichen Schulen oder Pädagogischen Hochschulen
…§ 23. Für die Anwendung der §§ 19 bis 22 kommen als Dienststelle auch nicht öffentliche Schulen oder private Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge…
§ 64b GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 64b An Pädagogische Hochschulen dienstzugeteilte Lehrpersonen
…§ 64b. Auf gemäß § 223 BDG 1979 dienstzugeteilte Lehrpersonen und auf gemäß den §§ 22 und 23 LDG 1984 oder LLDG 1985 einer Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß §…
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