LDG 1984
Gliederung
2. Abschnitt DIENSTVERHÄLTNIS
§ 18a Zeugnis
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der Landeslehrperson ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer Dienstleistung auszustellen.
§ 18a LDG 1984 · LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
…§ 18a. Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der Landeslehrperson ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer Dienstleistung auszustellen.…
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