(1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung betraut.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind – soweit sie nicht von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erlassen sind – von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zu erlassen. Sofern die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundeslehrer anwendbar sind, das Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.
(3) Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 106 auf Landeslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.
(4) Die im Abs. 3 angeführten Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.
Art. 15 LDG 1984 · LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Art. 15 Artikel XV
…Verfassungsbestimmung) Bemessung von Versorgungsbezügen (Anm.: aus BGBl. Nr. 334/1993, zu den §§ 107a, 123 und 124 , BGBl. Nr. 302/1984) Bei der Bemessung von Versorgungsbezügen des überlebenden Ehegatten ist dessen sonstiges Einkommen zu berücksichtigen. Soweit es sich bei dieser Bemessung nicht um eine Erhöhung von…
§ 106 Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften
…zu verstehen ist, 3. bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz B-VG ) sich die Zuständigkeiten nach § 124 Abs. 2 , 4. bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach § 2 richtet, 5. sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen…
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