§ 121i Übergangsbestimmung zur Dienstrechts-Novelle 2015
In Kraft seit 18. Juni 2015
Up-to-date
LDG 1984
Gliederung
11. Abschnitt ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 121i Übergangsbestimmung zur Dienstrechts-Novelle 2015
Die Aufzeichnungen über Belehrungen oder Ermahnungen, die vor dem 1. Juli 2015 erteilt wurden, sind nur auf Antrag der Landeslehrperson zu vernichten. Auch sämtliche Schriftstücke hinsichtlich des Antrags sind zu vernichten.
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