§ 113c Kontrollmaßnahmen
In Kraft seit 01. September 2004
Up-to-date
LDG 1984
Gliederung
10. Abschnitt SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ DER LEHRER
§ 113c Kontrollmaßnahmen
Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig.
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