LDG 1984
Gliederung
8. Abschnitt BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN
§ 108 Gewährung außerordentlicher Zulagen, Versorgungsgenüsse und Zuwendungen
(1) Es können gewährt werden:
1. Landeslehrern im aktiven Dienstverhältnis persönliche für den Ruhegenuß anrechenbare außerordentliche Zulagen,
2. Landeslehrern und deren Hinterbliebenen außerordentliche Zulagen zu den normalmäßigen Ruhe- und Versorgungsgenüssen,
3. Landeslehrern und deren Hinterbliebenen außerordentliche Versorgungsgenüsse und Zuwendungen.
(2) Auf die Gewährung von außerordentlichen Zulagen, Versorgungsgenüssen und Zuwendungen im Sinne des Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Außerordentliche Zulagen, Versorgungsgenüsse und Zuwendungen im Sinne des Abs. 1 dürfen nur insoweit gewährt werden, als dies zur Beseitigung von Härten angemessen ist; die Gewährung kann, wenn die Umstände, unter denen sie erfolgte, sich ändern, jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden.
§ 54 LDG 1984 · LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 54 Bezüge
…§ 54. Der Landeslehrer hat nach Maßgabe der §§ 106 bis 108 Anspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge.…
§ 108 Gewährung außerordentlicher Zulagen, Versorgungsgenüsse und Zuwendungen
…§ 108. (1) Es können gewährt werden: 1. Landeslehrern im aktiven Dienstverhältnis persönliche für den Ruhegenuß anrechenbare außerordentliche Zulagen, 2. Landeslehrern und deren Hinterbliebenen außerordentliche Zulagen zu…
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