§ 107a Verrechnung der Beiträge
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
LDG 1984
Gliederung
8. Abschnitt BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN
§ 107a Verrechnung der Beiträge
Die Beiträge im Sinne des § 13a des Pensionsgesetzes 1965 fließen dem Bund zu.
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