§ 107a Verrechnung der Beiträge
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
LDG 1984
Gliederung
8. Abschnitt BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN
§ 107a Verrechnung der Beiträge
Die Beiträge im Sinne des § 13a des Pensionsgesetzes 1965 fließen dem Bund zu.
§ 107a LDG 1984 · LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 107a Verrechnung der Beiträge
…§ 107a. Die Beiträge im Sinne des § 13a des Pensionsgesetzes 1965 fließen dem Bund zu.…
Art. 15 Artikel XV
…Verfassungsbestimmung) Bemessung von Versorgungsbezügen (Anm.: aus BGBl. Nr. 334/1993, zu den §§ 107a, 123 und 124 , BGBl. Nr. 302/1984) Bei der Bemessung von Versorgungsbezügen des überlebenden Ehegatten ist dessen sonstiges Einkommen zu berücksichtigen. Soweit es sich bei dieser Bemessung nicht um eine Erhöhung von…
Rückverweise