Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen,
3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.
§ 104 LDG 1984 · LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 104 Disziplinarstrafen
…§ 104. Disziplinarstrafen sind 1. der Verweis, 2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen, 3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.…
§ 115f Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Landeslehrpersonen mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
…Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld ( § 227 Abs. 1 Z 3 ASVG ) sowie 6. nach Abs. 3 oder nach § 104 Abs. 1 in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor…
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